Radon spielt in Wasserwerken, Mineralbrunnenbetrieben und Brauereien eine zentrale Rolle, denn überall dort, wo Grundwasser gefasst, gefördert oder verarbeitet wird, kann das radioaktive Edelgas in erhöhten Konzentrationen auftreten. Radon entsteht durch den Zerfall von Uran im Boden und gelangt sowohl in das Rohwasser als auch in die Raumluft unterirdischer Arbeitsbereiche. Mit dem Auslaufen zentraler Übergangsfristen und der europäischen Harmonisierung der Trinkwasser- und Strahlenschutzvorgaben wird das Jahr 2026 zu einem Wendepunkt: Nicht neue Grenzwerte, sondern die verschärfte Umsetzung und Kontrolle der bestehenden Vorgaben stehen im Fokus.
Aktuelle rechtliche Grundlagen und warum 2026 entscheidend ist
Die Radonanforderungen im Wasser- und Lebensmittelbereich basieren auf der europäischen Strahlenschutzrichtlinie 2013/59/Euratom sowie der EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184. Deutschland hat diese Vorgaben in das Strahlenschutzgesetz, die Strahlenschutzverordnung und die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023) überführt.
Bis Januar 2026 laufen sämtliche Übergangsfristen aus – insbesondere jene zur EU-weiten Harmonisierung der Materialien, die mit Trinkwasser in Kontakt stehen. Gleichzeitig endet die laufende Evaluationsphase des Nationalen Radonmaßnahmenplans. Behörden wie das BfS kündigen deshalb für 2026 strengere Prüfungen, konsequentere Durchsetzung und mehr Verbindlichkeit bei der Dokumentation an.
Die Grenzwerte bzw. Referenzwerte selbst bleiben unverändert. Für die Praxis bedeutet das: Alle bisher gültigen Radonvorgaben gelten 2026 vollumfänglich, werden jedoch deutlich intensiver kontrolliert, und die Anforderungen an Risikobewertungen, Messungen und Sanierungen steigen.
Radon im Trinkwasser: Vorgaben für Wasserwerke bis 2026
Radon kann im geförderten Grundwasser auftreten und beim Entgasen in der Wasseraufbereitung in die Raumluft freigesetzt werden. Für Wasserwerke gilt ein Grenzwert von 100 Bq/l gemäß TrinkwV 2023. Dieser Wert ist bereits heute verbindlich, doch ab Anfang 2026 endet die letzte Übergangsfrist zur vollständigen Umsetzung der EU-Materialanforderungen.
Wasserwerke müssen Radonmessungen im Wasser durchführen, wobei die Häufigkeit von der Größe der Anlage abhängt. Große Versorger mit mehr als 1.000 m³ pro Tag unterliegen jährlichen Messpflichten, während sehr große Versorger mit mehr als 100.000 m³ pro Tag mehrere Proben pro Jahr entnehmen müssen. Für kleine Anlagen gilt eine Messpflicht bei Verdacht, beispielsweise in bekannten Radonrisikogebieten in Süd- und Ostdeutschland.
Ab 2026 kommen weitere verpflichtende Elemente hinzu. Alle Wasserversorger müssen Radon im Rahmen ihrer Risikomanagementpläne berücksichtigen (§ 35 TrinkwV). Außerdem erfolgt europaweit die vollständige Umstellung auf harmonisierte Werkstoffprüfungen für Pumpen, Leitungen und Armaturen, die einen unerwünschten Radonaustritt im Trinkwasserkontakt reduzieren sollen. Gesundheitsämter erhalten gleichzeitig erweiterte Kontrollbefugnisse, können Aufbereitungsmaßnahmen verpflichtend anordnen und Verbraucher informieren.
Radon in Mineralbrunnen und Brauereien
Wasserwerke, Mineralbrunnenbetriebe und Brauereien zählen zu den speziellen Radon-Arbeitsfeldern gemäß § 154 StrlSchV. Diese Arbeitsumgebungen liegen häufig in erdberührten oder unterirdischen Bereichen, in denen Radon aus Bodenluft, Gestein oder aus radonhaltigem Quell- bzw. Brauwasser auftreten kann. Für Betreiber bedeutet das erhöhte Anforderungen an Messungen, Dokumentation und an technische Schutzmaßnahmen.
Unterirdische Arbeitsbereiche in Mineralbrunnen und Brauereien umfassen Quellfassungen, Pumpenschächte, Produktionskeller oder traditionelle Lager- und Gärkeller. Radon kann dort sowohl aus dem Untergrund als auch aus radonhaltigen Wässern austreten und sich in schlecht belüfteten Zonen ansammeln. In Mineralbrunnen kommt Radon zusätzlich im Quellwasser vor, wo Werte bis zu 1.000 Bq/l möglich sind.
Für alle diese Arbeitsfelder gilt ein Referenzwert von 300 Bq/m³ in der Raumluft. Wird dieser überschritten, müssen Maßnahmen wie Belüftung oder Abdichtung umgesetzt werden. Betriebe in ausgewiesenen Radonvorsorgegebieten müssen verpflichtende 12-Monatsmessungen durchführen, insbesondere in Kellern, Schächten und Pumpenräumen.
Was sich 2026 für Mineralbrunnen, Brauereien und Wasserwerke ändert
Für das Jahr 2026 stehen keine neuen Grenzwerte an, jedoch eine deutliche Verschärfung der Überwachung und der behördlichen Vollzugspraxis. Der Nationale Radonmaßnahmenplan wird bis Ende 2025 abgeschlossen, sodass 2026 die erste EU-weite Bewertung der Wirksamkeit beginnt. Diese umfasst insbesondere Wasserwirtschaft, Grundwasserförderung und Arbeitsbereiche mit direktem Boden- oder Quellenkontakt.
Gewerbeaufsichtsämter planen für 2026 intensivere Audits, vor allem in bekannten Risikoregionen wie Teilen Bayerns, Sachsens oder dem Alpenvorland. Gleichzeitig werden Förderprogramme – beispielsweise über KfW – voraussichtlich stärker auf Radonschutz ausgelegt, um technische Anpassungen insbesondere bei kleinen und mittelständischen Betrieben zu erleichtern.
Die Trinkwasserverordnung 2023 entfaltet ab Januar 2026 ihre vollständige Wirkung. Das betrifft insbesondere die europaweit einheitlichen Materialanforderungen für Trinkwasserkontaktflächen sowie die verpflichtende Aufnahme von Radon in die Risikomanagementpläne. Verstöße gegen Dokumentations- oder Handlungspflichten können ab 2026 deutlich härter verfolgt werden, mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für 2026
– Vollständige Umsetzung der Trinkwasserverordnung 2023
– EU-harmonisierte Prüfungen für Pumpen, Leitungen und Armaturen
– Verpflichtende Integration von Radon in alle Risikomanagementpläne
– Beginn der EU-weiten Evaluation der nationalen Radonaktionspläne
– Verstärkte behördliche Kontrollen
– Regionale Sonderauflagen in Radonvorsorgegebieten möglich
– Höhere Sanktionen bei Nichteinhaltung
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Dr. Gerhard Binker ist eine vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz und SMUL Sachsen fortgebildete Radonfachperson und eine anerkannte Messstelle vom Bundesamt für Strahlenschutz für Radonmessungen sowie geprüfter Radonsachverständiger vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) in der Schweiz.
Standort Nürnberg: Hauptsitz Lauf
Binker Materialschutz GmbH
Westendstraße 3
D – 91207 Lauf bei Nürnberg
Telefon: +49 (0) 9123 9982-0
E-Mail: info@binker.de
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