Radon-Messungen an Arbeitsplätzen sind in Deutschland verpflichtend, und zwar in bestimmten Gebieten (Vorsorgegebieten) und in speziellen Arbeitsfeldern. Der gesetzliche Referenzwert für die Radonkonzentration liegt bei 300 Bq/m³ (Becquerel pro Kubikmeter) im Jahresmittel. Bei Überschreitung dieses Werts müssen Maßnahmen zur Senkung der Radonkonzentration hier ergriffen werden.
Radon ist ein natürlich vorkommendes radioaktives Edelgas, das beim Zerfall von Uran im Boden entsteht. Es kann durch undichte Stellen im Fundament, Risse oder Fugen in Gebäude eindringen und sich insbesondere in Erd- und Kellergeschossen anreichern. Weil es farb-, geruch- und geschmacklos ist, bleibt es für den Menschen unbemerkt – gesundheitlich jedoch ist Radon hochrelevant: Langfristige Belastung erhöht das Risiko für Lungenkrebs deutlich.
Die gesetzlichen Pflichten zur Radonmessung und zum Schutz am Arbeitsplatz betreffen vor allem Arbeitsräume in bodennahen Bereichen sowie Tätigkeiten in bestimmten Risikobereichen. Betroffen sind von der gesundheitlichen Bedrohung öffentliche wie private Arbeitgeber gleichermaßen. Die gesetzlichen Anforderungen gelten dauerhaft und sind durch technische Hinweise und Praxishilfen kontinuierlich ergänzt worden – frühe Radonmessungen und rechtzeitige Schutzmaßnahmen helfen Arbeitgebern, aufwändige und teure Sanierungen manchmal zu vermeiden.
Aus diesem Grund schreibt das Strahlenschutzgesetz für bestimmte Arbeitsplätze eine verpflichtende Messung der Radonkonzentration vor. Dies gilt insbesondere in sogenannten Radon-Vorsorgegebieten sowie in untertägigen Arbeitsfeldern wie Bergwerken oder aber auch in Wassergewinnungsanlagen. Arbeitgeber müssen geeignete Messgeräte – wie Exposimeter – einsetzen, die von anerkannten Stellen bereitgestellt werden: siehe: https://radonsanierung-binker.de/radon-dosimeter-kaufen/. Diese Geräte zeichnen über mindestens drei Monate hinweg die Radon-Konzentration indirekt auf oder bei 12 Monaten Messzeit kann man einen repräsentativen Jahresmittelwert zu bestimmen. Wird der Referenzwert von 300 Bq/m3 überschritten, sind Gegenmaßnahmen unverzüglich gesetzlich vorgeschrieben umzusetzen. Dazu zählen Lüftungsoptimierungen, bauliche Abdichtungen und ggf. technische Systeme zur Luft- oder Bodenabsaugung. Die Wirksamkeit muss durch eine Erfolgskontrolle mittels erneuter Messung über 12 Monate nachgewiesen werden. Zusätzlich besteht eine Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten sowie eine Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für alle Messergebnisse und Messberichte.
Weitere Informationen bieten das Bundesumweltministerium (BMUV), das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), die BfS-Broschüre “Radon – Schutz an Arbeitsplätzen” sowie Radonsanierung Binker – Radon am Arbeitsplatz 2025.
Details zur Messung und Maßnahmen
Messpflicht
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss zu messen, wenn sich diese in sogenannten Radon-Vorsorgegebieten befinden. Diese Gebiete wurden von den zuständigen Landesbehörden festgelegt. Darüber hinaus gilt die Messpflicht auch für bestimmte Arbeitsfelder wie etwa untertägige Anlagen, z. B. Bergwerke, oder Wasserwerke. Grundlage ist § 128 des Strahlenschutzgesetzes.
Ein unkomplizierter Einstieg in das Thema „Radon am Arbeitsplatz“ ist über regionale Risikoabschätzungen möglich – etwa durch Tools auf PLZ-Basis, die erste Hinweise auf die potenzielle Belastung am jeweiligen Standort geben können.
Weitere Informationen bieten:
- Radonsanierung Binker – Radon am Arbeitsplatz: Kostenlos Ihr Risiko prüfen
- Radonsanierung Binker – Radon-Gutachter: Ihre Experten für Sicherheit und Schutz
- LFU Bayern – Messung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz
- BfS – Gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Radon
Messgeräte
Für die Durchführung der Messung sind sogenannte Exposimeter erforderlich. Diese Geräte werden von anerkannten Radonmessstellen bereitgestellt und messen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten die durchschnittliche Radonkonzentration, wonach dann sofort reagiert werden kann, etwa durch verstärktes Lüften. Die Messung erfolgt idealerweise in der Heizperiode, um repräsentative Worst-Case-Werte zu erhalten. Anerkannte Arbeitsplatz-Messungen müssen aber über 12 Monate erfolgen, z.B. durch die Binker Materialschutz GmbH.
Ein sinnvoller erster Schritt zur Planung ist eine Risikoabschätzung basierend auf der Standort-PLZ. Sie ermöglicht eine frühe Orientierung und kann bei der Entscheidung für eine Messung oder eine Beratung helfen.
Weitere Informationen bieten:
- Radonsanierung Binker – Radon am Arbeitsplatz: Kostenlos Ihr Risiko prüfen
- Radonsanierung Binker – Radon- und Thoronmessung mit Profi-Messgeräten
- Radonsanierung Binker – Radon-Messgerät
- LFU Bayern – Radonmessung am Arbeitsplatz
- BfS – Radon messen
Referenzwert
Der gesetzliche Referenzwert für Radon am Arbeitsplatz liegt bei 300 Bq/m³ im Jahresmittel.
Dieser Wert ist in § 124 des Strahlenschutzgesetzes definiert und bildet die Grundlage für die Pflicht zur Risikominderung. Er dient als Handlungswert oder Eingreifwert, und nicht etwa als starrer Wert, geschweige denn Grenzwert. Wird er überschritten, besteht für den Arbeitgeber eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung technischer oder organisatorischer Schutzmaßnahmen. Die Höhe des Referenzwerts ist politisch festgelegt ohne medizinische Relevanz. Ziel ist es aber, Arbeitnehmer langfristig vor erhöhten gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen mit moderatem finanziellen Sanierungs-Aufwand. Die Bewertung erfolgt auf Basis einer 12-monatigen Messung durch eine anerkannte Radonmessstelle, wie Binker Materialschutz GmbH.
Weitere Informationen bieten:
- Radonsanierung Binker – Radon am Arbeitsplatz 2025
- BfS – Radon am Arbeitsplatz
- LFU Bayern – Radonmessung
- Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Strahlenschutz
Maßnahmen bei Überschreitung
Wird der Referenzwert an Arbeitsplätzen überschritten, sind Maßnahmen zur Reduktion der Radonkonzentration unverzüglich gesetzlich vorgeschrieben.
Diese Maßnahmen müssen innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntwerden der Überschreitung ergriffen werden (§ 128 StrlSchG). Die Art der Maßnahmen hängt vorallem von der Höhe der Radonkonzentrationen, der Nutzung und von den baulichen Gegebenheiten des Gebäudes ab. Sie reichen von baulichen Änderungen bis zur Optimierung der Belüftung oder gar bis zur Unterbodenabsaugung: https://radonsanierung-binker.de/radon-unterboden-absaugung-wirksame-reduzierung-von-radon/ Arbeitgeber sind verpflichtet, unverzüglich zu handeln und ggf. Fachpersonal hinzuzuziehen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen. Die Umsetzung sollte dokumentiert und transparent für die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar sein. Fachpersonal ist z.B. eine Radonfachperson: www.radonfachperson.org
Weitere Informationen bieten:
- Radonsanierung Binker – anerkannte Radonmessstelle finden
- BfS-Broschüre: Radon – Schutz an Arbeitsplätzen (PDF)
- BGHW – Radon am Arbeitsplatz
Schutzmaßnahmen
Zu den Schutzmaßnahmen gehören technische, bauliche und organisatorische Lösungen zur Reduzierung der Radonkonzentration.
Je nach Gebäudezustand und Belastungssituation kommen unterschiedliche Maßnahmen in Betracht. Dazu zählen z. B. das Abdichten von Fugen und Rissen, der Einbau kontrollierter Lüftungssysteme oder der Einsatz von Radonbrunnen und die Unterbodenabsaugung. Ziel ist es stets, die Radonkonzentration dauerhaft mindestens unterhalb des Referenzwerts zu halten. Eine gute Planung erfolgt meist gemeinsam mit qualifizierten Radonfachpersonen, die Schwachstellen identifizieren und maßgeschneiderte Lösungen empfehlen: https://radonfachperson.org/
Weitere Informationen bieten:
Erfolgskontrolle
Nach Umsetzung von Schutzmaßnahmen ist eine Erfolgskontrolle durch eine erneute Messung gesetzlich vorgeschrieben.
Diese Kontrollmessung muss spätestens 30 Monate nach der Feststellung der Überschreitung erfolgen (§ 128 StrlSchG). Ziel ist es, sicherzustellen, dass die getroffenen Maßnahmen wirksam waren und der Referenzwert (oder Sanierungs-Zielwert) dauerhaft unterschritten wird. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen zusätzliche Schritte eingeleitet oder der Arbeitsplatz der zuständigen Behörde gemeldet werden. Auch eine Nachmessung kann erforderlich sein, wenn sich Raumnutzung oder bauliche Gegebenheiten nachträglich ändern.
Weitere Informationen bieten:
- Radonsanierung Binker – Radon-Gutachter: Ihre Experten für Sicherheit und Schutz
- Radonsanierung Binker – Radon in Deutschland 2025
- Merkblatt Radon am Arbeitsplatz – Baden-Württemberg (PDF)
Gesetzliche Grundlagen
Das Strahlenschutzgesetz regelt die rechtlichen Vorgaben für Radonmessungen und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.
Gemäß § 128 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sind Arbeitgeber mit Betriebsstätten in Radonvorsorgegebieten verpflichtet, die Radonkonzentration an den Arbeitsplätzen mindestens im KG und EG zu messen und ggf. Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wenn der Referenzwert überschritten wird. Die Strahlenschutzverordnung konkretisiert die Anforderungen an Durchführung, Fristen und Verantwortlichkeiten. Dies betrifft insbesondere Arbeitsplätze in Kellerräumen/Erdgeschoßen oder untertägigen Einrichtungen. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass anerkannte Messstellen zu Messungen beauftragt werden und die Messergebnisse dokumentiert und aufbewahrt werden müssen. Die Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmern ist ebenfalls verbindlich geregelt.
Weitere Informationen bieten:
- Radonsanierung Binker – Radon am Arbeitsplatz 2025
- BMUV – Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
- BfS – Radonregelungen
- BfS – Radon-Broschüre (PDF)
Verantwortlichkeit
Die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften zum Radonschutz am Arbeitsplatz liegt beim Arbeitgeber.
Dies umfasst nicht nur die Beauftragung anerkannter Messstellen, sondern auch die Umsetzung und Kontrolle wirksamer Schutzmaßnahmen sowie die fristgerechte Dokumentation aller Schritte. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, ihre Beschäftigten sowie den Betriebsrat über das Ergebnis der Messung und über die getroffenen Maßnahmen zu informieren. Diese Verpflichtung ist unabhängig von der Unternehmensgröße und gilt auch für Einrichtungen der öffentlichen Hand.
Weitere Informationen bieten:
- Radonsanierung Binker – Gutachter & Beratung
- BfS – Broschüre „Radon – Schutz an Arbeitsplätzen“ (PDF)
Radon-Vorsorgegebiete
In diesen Gebieten ist die Wahrscheinlichkeit erhöhter Radonkonzentrationen besonders groß – Messungen an Arbeitsplätzen im KG und EG sind hier gesetzlich vorgeschrieben.
Radon-Vorsorgegebiete werden bzw. wurden von den zuständigen Landesbehörden festgelegt. Die Kriterien hierfür basieren auf geologischen Gegebenheiten, regionalen Messergebnissen sowie den Erkenntnissen aus Radonpotentialkarten. Nicht jedes Gebäude in einem Vorsorgegebiet ist automatisch von erhöhten Radonwerten über dem Referenzwert betroffen – individuelle Messungen schaffen Klarheit. In diesen Gebieten ist eine Messung in allen Arbeitsräumen im Erd- und Kellergeschoss verpflichtend. Zur Orientierung können digitale Risikokarten und Postleitzahl-Tools genutzt werden, um zu prüfen, wie stark der eigene Standort betroffen sein kann.
Weitere Informationen bieten:
- Radonsanierung Binker – Radon am Arbeitsplatz: Kostenlos Ihr Risiko prüfen
- Radonsanierung Binker – Radon-Gutachter
- BfS – Radon-Vorsorgegebiete
- Fachverband Strahlenschutz – Vorsorgegebiete
Radon Gutachter Dr. Gerhard Binker – Radonfachperson
Dr. Gerhard Binker ist eine vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz und SMUL Sachsen fortgebildete Radonfachperson und eine anerkannte Messstelle vom Bundesamt für Strahlenschutz für Radonmessungen sowie geprüfter Radonsachverständiger vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) in der Schweiz.
Standort Nürnberg: Hauptsitz Lauf
Binker Materialschutz GmbH
Westendstraße 3
D – 91207 Lauf bei Nürnberg
Telefon: +49 (0) 9123 9982-0
E-Mail: info@binker.de
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